Gegenstand eines Nachprüfungsverfahrens vor dem UVS Kärnten war die Lieferung einer Beschneiungsanlage, die als Bauauftrag im Unterschwellenbereich in einem nicht offenen Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung ausgeschrieben wurde. Ein nicht zum Zug gekommener Bieter hat die für ihn negative Zuschlagsentscheidung wegen des Vorliegens eines Verstoßes gegen das Vergaberecht bekämpft. Dabei machte der Antragsteller im Nachprüfungsverfahren unter anderem geltend, dass die Lieferung der Beschneiungsanlage als Lieferauftrag gemäß § 5 BVergG zu qualifizieren gewesen wäre, weil der Wert der Anlage jenen der Montage bei weitem überwiegt. Folglich wäre der Auftrag nicht im Unterschwellenbereich, sondern im Oberschwellenbereich auszuschreiben gewesen.
Der UVS Kärnten hat entschieden, dass der gegenständliche Auftrag in der Ausschreibung ausdrücklich als Bauauftrag im Unterschwellenbereich festgelegt wurde. Diese Entscheidung des Auftraggebers wurde vor Ende der Angebotsfrist nicht angefochten, sodass sie bei Anfechtung der Zuschlagsentscheidung jedenfalls bereits präkludiert war (VwGH vom 1.10.2008, 2004/04/0237). Ausgehend von dieser bestandsfesten Festlegung in den Ausschreibungsunterlagen war auch die darauf gestützte Verfahrenswahl betreffend das nicht offene Verfahren ohne vorherige Bekanntmachung jedenfalls zulässig. Eine vom Auftraggeber allenfalls unzutreffend gewählte Verfahrensart durch die klare und unmissverständliche Festlegung in der Ausschreibung unterliegt demnach der Präklusion. Die Auftragsart und Verfahrenswahl wären daher jedenfalls vor Ende der Angebotsfrist innerhalb der jeweiligen Anfechtungsfristen mit einem Nachprüfungsantrag zu bekämpfen gewesen.